Wann muss der Mieter Schnee schippen und streuen?
Man steht morgens, mit einem Kaffee in der Hand, am Fenster uns genießt die Ruhe und Schönheit die der Schnee mit sich bringt.
Man schwelgt in Erinnerung, wie man als Kind mit dem Schlitten die Berge herab gefahren ist, Schneeengel machte oder eine kleine Schneeballschlacht veranstaltete. Aber der Schnee bringt nicht nur Erinnerungen mit sich sondern auch Arbeit.
In der Regel sind Grundstückseigentümer oder Vermieter zur Schnee- und Eisbeseitigung verpflichtet.
Diese Verpflichtung kann jedoch auf den Mieter übertragen werden. Dazu muss im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart worden sein, dass der Mieter diese Verpflichtung übernimmt. Lediglich eine Regelung in der Hausordnung reicht nicht aus. Es gibt auch kein Gewohnheitsrecht nach dem Mieter im Erdgeschoss zur Schneebeseitigung verpflichtet sind. Durch die Übertragung der Verpflichtung, kann sich der Vermieter nicht entspannte zurücklehnen, er muss weiterhin kontrollieren, ob ordnungsgemäß geräumt wurde. Unter Umständen haftet er im Schadensfall.
Selbst wenn der Vermieter die Pflicht auf den Mieter überträgt, muss der Vermieter sich um alle notwendigen
Materialien kümmern und dem Mieter zur Verfügung stellen. Die Kosten für Schneeschieber, Streugut und co. gehen grundsätzlich zu Lasten des Vermieters. Wobei die Kosten für Streugut als
Betriebskosten umlegbar sind. Die Kosten für die Anschaffung und Ersatzbeschaffung von Schneeschaufeln sowie die Kosten einer Reparatur dieser Geräte widerum nicht.
Der Vermieter muss jedoch keineswegs diese Arbeiten selbst vornehmen.
Hierzu kann er zum Beispiel einen
Hausmeister oder einen gewerblichen Räumungsdienst beauftragen.
Kosten die hierdurch anfallen, können als Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden. Doch auch hier gilt, dies muss im Mietvertrag geregelt worden sein.
Grundsätzlich sind beim Streuen einige
Vorgaben zu beachten, die meistens in städtischen Satzungen vorgegeben werden.
Folgendes wurde für die Stadt Melsungen festgelegt:
Bei weiteren Fragen hierzu stehen wir Ihnen gerne zur Beratung zur Verfügung.
Pünktlich zur Ferienzeit gab es auch dieses Jahr wieder viele Probleme im Luftverkehr mit Flugausfällen, Verspätungen, Streiks ...
Sie wollen vereisen und kurz vor dem Aufbruch zum Flughaben oder noch schlimmer unmittelbar am Flughafen wird Ihnen mitgeteilt, dass die Reise nicht wie geplant stattfinden kann, da Ihr Flug gestrichen oder verschoben wurde.
Sofern nach langem Zittern, vielen DIskussionen und Spontanität Sie doch noch in den in den wohlverdienten Urlaub gelangen oder nach Hause kommen, ist die Erholung doch deutlich gemindert.
Wenn man es dann nach vielen Warteschleifen, Verweisen von der Airline zum Reiseunternehmen und zurück, es endlich geschafft hat die Airine oder das Reiseunternehmen zu erreichen, äußern diese zwar Verständnis aber sind doch nur spärlich bereit etwaige Kompensationen zu zahlen. Oftmals wird man doch nur mit einem geringwertigen Gutschein abgespeist.
Dabei steht Ihnen nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 als Fluggast eine pauschale Entschädigung von bis zu 600 Euro zu. Die Höhe der Entschädigung ist dabei abhängig von der Länge der Flugstrecke, dem Zeitpunkt wann Sie von dem Ausfall unterrichtet worden sind, sowie des Ersatzfluges.
Zusätzlich zu dieser finanziellen Entschädigung haben Sie als Fluggast auch Anspruch auf sogenannte Betreuungs- und Unterstützungsleistungen. Dazu zählen unter anderem die Verpflegung sowie die Unterbringung in einem Hotel mittlerer Kategorie.
Haben Sie eine Pauschalreise gebucht, bei dem der Flug gestrichen oder verlegt worden ist, besteht zudem in vielen Fällen ein Anspruch auf teilweise Erstattung des Reisepreises gegenüber dem Reiseveranstalter.
Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Ausfall eine deutliche Beeinträchtigung der Reise darstellt und Sie durch die Annullierung einen Urlaubstag verlieren.
Eine solcher Anspruch auf Minderung des Reisepreises besteht auch, sofern Sie in ein anderes als das gebuchte Hotel untergebracht werden oder Ihr gebuchtes Hotel nicht den gebuchten Standards entsprochen hat.
In diesem Fall ist es wichtig noch vor Ort mögliche Mängel zu dokumentieren und diese dem Reiseveranstalter mitzuteilen.
Für eine individuelle Beratung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Das neue Jahr ist noch keine Woche alt und schon treffen eine Vielzahl von Jahresrechnungen ein, so auch oft die Betriebskostenabrechnungen.
Nicht selten zahlen Mieter/-innen jährlich mehrere tausend Euro an Vorauszahlungen auf die Betriebskosten. Wie schon der Name sagt, handelt es sich dabei um Vorauszahlungen und Vermieter/-innen sind gesetzlich dazu verpflichtet, über diese innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums abzurechnen und ihren Mieter/-innen die Abrechnung vorzulegen. Weshalb zum Ende des Jahres viele Vermieter/-innen noch kurzfristig versuchen die Abrechnung den Mieter/-innen zuzustellen, jedoch nicht jede/-r schafft dies rechtzeitig.
Die gesetzliche Zwölfmonatsfrist ist eine sogenannte Ausschlussfrist, das heißt, Vermieter/-innen dürfen nach Ablauf der zwölf Monate in der Regel keine Nachzahlung mehr von ihren Mieter/-innen
verlangen.
Die Abrechnung für das Abrechnungsjahr 2020 muss also grundsätzlich bis Ende 2021 bei den Mieter/-innen eingegangen sein. Wurde die Abrechnung am 31. Dezember vor 18 Uhr in den Briefkasten der Mieter/-innen geworfen, ist dies laut Landgericht Hamburg (Urt. v. 2.5.2017, - 316 S 77/16) noch rechtzeitig. Denn es sei den Mieter/-innen zuzumuten, am Silvestertag, welcher kein offizieller Feiertag ist, gegen 18.00 Uhr ihre Briefkästen zu leeren.
Die Abrechnung für das Jahr 2020 muss also spätestens bis zum Silvesternachmittag vorliegen, ansonsten ist sie verfristet und den Vermieter/-innen stehen keine Nachforderung aus diesen mehr zu.
Dies betrifft aber nur Nachforderungen der Vermieter/-innen, nicht ein eventuelles Guthaben der Mieter/-innen. Diese können also auch nach Ablauf der zwölf Monate verlangen, dass ihnen eine Abrechnung vorgelegt wird. So können sie herausfinden, ob sie ein Guthaben haben, was sie dann erstattet verlangen können.
Viele Mieter/-innen wissen nicht, dass sie eine verfristete Betriebskostenabrechnung in der Regel ignorieren können und ihren Vermieter/-innen die verspätet geltend gemachte Nachzahlung nicht zusteht.
Was aber wenn Sie dann beispielsweise Anfang 2022 die Abrechnung für 2020 erhalten, diese eine Nachzahlung zugunsten des/der Vermieter/in enthält und Sie zahlen die verlangte Summe aus Unwissenheit?
Stellen Sie später fest, dass sie gezahlt
haben, ohne dass der/die Vermieter/-in einen Anspruch auf die Nachzahlung hatte, können Sie die Nachzahlung zurückholen. Hierbei handelt es sich um eine ungerechtfertigte Bereicherung des/der
Vermieter/-in, welche/r Ihnen die Summe zurückerstatten muss, wenn diese/r nicht ausnahmsweise berechtigt war, verspätet abzurechnen.
Unabhängig, ob die Betriebskostenabrechnung rechtzeitig eintrifft, finden sich nach unseren jahrelangen Erfahrungen oftmals erhebliche Fehler in diesen.
Den Mieter/-innen steht es bis zu zwölf Monate nach Erhalt der Abrechnungzu, rechtliche oder rechnerische Fehler gegenüber den Vermeiter/-innen anzumerken.
Eine Überprüfung empfiehlt sich oftmals für die einzelnen Mieter/-innen, mit dem Ergebnis einer Rückerstattung oder mindestens Minderung der Nachforderung. Und wer freut sich nicht über etwas mehr Geld im Geldbeutel, gerade im Januar.
Für individuelle mietrechtliche Rechtsberatung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Bereits vor über einem Jahr wurden die ersten Maßnahmen zur Bekämpfung des Corona-Virus durch die Regierung getroffen. Das bedeutet für uns alle das öffentliche Leben und körperliche Kontakte zu anderen Personen, soweit wie möglich, einzugrenzen.
Im Rahmen dessen, hatte die Hessische Landesregierung unter anderem die Schließung von Fitnessstudios in Hessen zum 18. März 2020 beschlossen. Entgegen der anfänglichen Prognose konnten diese nicht bereits nach zwei Wochen ihren Betrieb wieder aufnehmen, sondern erst am 15. Mai 2020. Dies sollte jedoch nicht der einzige sogenannte „Lockdown“ sein. In der Zeit vom 02. November 2020 bis 07. März 2021 mussten die Fitnessstudios erneut schließen.
Während der Schließungen boten manche Fitnessstudios zwar Online-Kurse an, jedoch keine in den Räumen des Fitnessstudios, geschweige denn war es möglich die Fitnessgeräte vor Ort zu nuten. Dennoch buchten die meisten Fitnessstudios weiterhin fleißig die monatlichen Mitgliedsbeiträge ab, wie nun gerichtlich bestätigt, zu Unrecht.
Das Amtsgericht Papenburg hat nunmehr den Mitgliedern recht gegeben und entschied, dass grundsätzlich Fitnessstudios die Beiträge für den Zeitraum der Schließungen zurückzahlen müssen (AG Papenburg, Urteil vom 18.12.2020, -3 C 337/20).
Einige der Fitnessstudios haben als Kompensation eine Vertragsverlängerung in der Art vorgesehen, dass der Zeitraum der Schließungen, nach einer Kündigung an den Vertrag drangehängt wird, so dass man weiter trainieren kann, jedoch ohne Zahlen zu müssen. Hierzu hat das Gericht klar Stellung bezogen und entschieden, dass dies nicht einseitig durch das Fitnessstudio bestimmt werden kann.
Wobei auch hier gilt es zunächst einen Blick in den Vertrag und vor allem die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu werfen, ob für diesen Fall nicht doch andere Vereinbarungen getroffen wurden.
Was heißt das nun für Sie?
Soweit nichts anderes vereinbart wurde, haben Sie eine Anspruch darauf, dass Ihnen die geleisteten Beträge für den Zeitraum der Schließungen von den Fitnessstudios zurückgezahlt werden. Daher können Sie sich nunmehr an Ihr Fitnessstudio wenden, dieses auffordern Ihnen den errechneten Mitgliedsbeitrag zurückzuzahlen und einer etwaigen Vertragsverlängerung wegen des „Lockdowns“ widersprechen. Dabei sollten Sie sich auf das Urteil des Amtsgerichts Papenburg berufen.
Sofern der Vertrag vor dem 08. März 2020 geschlossen wurde, kann Ihnen das Fitnessstudio einen Gutschein statt der Rückzahlung geben. Wobei hier die Vorgaben des Art. 240 § 5 EGBGB durch das Fitnessstudio einzuhalten sind.
Minderung wegen weiter anhaltenden Beeinträchtigungen?
Nicht nur die Schließungen haben die Nutzungsmöglichkeiten der Fitnessstudios beeinträchtigt.
So boten die meisten Fitnessstudios auch nach dem ersten „Lockdown“ keine Präsenzkurse an und auch aktuell werden diese nicht angeboten sowie die Nutzung der Umkleiden und Sanitäreinrichtungen untersagt.
Diese Nutzungsbeeinträchtigung kann grundsätzlich zu einem Anspruch auf Minderung des monatlichen Mitgliedsbeitrages führen. Wobei auch hier zunächst ein Blick in den jeweiligen Vertrag, ob es sich um ein tatsächlich vereinbartes Angebot des Fitnessstudios handelt, oder dies zusätzlich Angeboten wird, ohne dass es Bestandteil des Vertrages ist.
Bis dato liegt noch keine Entscheidung eines Gerichtes vor, welches den Anspruch für Mitglieder bestätigt.
Sollten Sie hierzu weitere Fragen oder Beratungsbedarf haben, können Sie sich gerne an uns wenden.
https://www.hna.de/lokales/melsungen/melsungen-ort45520/zu-dicht-an-der-grenze-90123037.html
AG Melsungen (03.09.2020)
- AZ: 4C94/19 (70)
Der Mandant von Rechtsanwalt Dittmer hat von Beginn an seinen Nachbarn (Beklagter) auf das Nachbarrecht verwiesen. Schon seit Beginn des Baugenehmigungsverfahrens hat der Beklagte außer Acht gelassen, dass diese Baugenehmigung ohne Rücksichtnahme auf nachbarrechtliche Interessen erteilt wurde. Der Beklagte ist auf die diversen außergerichtlichen Vermittlungsversuche des Klägers, zur Wahrung der nachbarrechtlichen Interessen und Vermeidung eines größeren Rechtsstreits, nicht eingegangen. Dies zwang den Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dittmer, zur Erhebung einer Klage auf Beseitigung, da ansonsten der Anspruch erloschen wäre.
Die Klage hatte vor Gericht Erfolg, da Rechtsanwalt Dittmer deutlich machen konnte, dass es sich nach § 11 Abs. 2 HNRG um eine wesentliche Beeinträchtigung des Klägers handelt, wenn man über den Balkon direkt einen Blick in das Schlafzimmer werfen kann.
§ 11 des hessischen Nachbarrechtsgesetzes:
(1) In oder an der Außenwand eines Gebäudes, die parallel oder in einem Winkel bis zu 60 Grad zur Grenze des Nachbargrundstücks verläuft, dürfen Fenster oder Türen oder zum Betreten bestimmte Bauteile nur mit der Einwilligung des Eigentümers des Nachbargrundstücks angebracht werden, wenn die Fenster, die Türen oder die Bauteile von der Grenze einen geringeren Abstand als 2,5 Meter einhalten sollen.
(2) Die Einwilligung muss erteilt werden, wenn keine oder nur geringfügige Beeinträchtigungen zu erwarten sind.
Der Schutz Ihrer persönlichen Daten war uns schon immer wichtig. Wir haben unsere Datenschutzerklärung nach den Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung der EU angepasst, die am 25, Mai 2018 in Kraft tritt.
Sie finden diese am Fuß dieser Website.
Bayerisches Polizeigesetz - DAV fordert Schutz des Anwaltsgeheimnisses „ohne Wenn und Aber“
Hochzeit, Geburt, Familienfeier ? Beschäftigte können zu bestimmten Anlässen Sonderurlaub nehmen. Doch wie viele Tage pro Jahr kann der Urlaub umfassen? Und: Muss der Arbeitgeber ihn immer
genehmigen? Die Deutsche Anwaltauskunft erklärt.
Zum Artikel: http://anwaltauskunft.de/magazin/beruf/angestellt/970/wann-steht-arbeitnehmern-sonderurlaub-zu/
Quelle: Deutscher Anwaltverein e.V., http://www.anwaltverein.de/
Melsungen in jeder Hinsicht besonders: Seit 30 Jahren aktiv, viel Aufklärung, stabile Mitgliedszahlen, bezahlbarer kommunaler Wohnraum.
aus: Mieterzeitung 1/2014
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