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AG Melsungen (03.09.2020)
- AZ: 4C94/19 (70)
Der Mandant von Rechtsanwalt Dittmer hat von Beginn an seinen Nachbarn (Beklagter) auf das Nachbarrecht verwiesen. Schon seit Beginn des Baugenehmigungsverfahrens hat der Beklagte außer Acht gelassen, dass diese Baugenehmigung ohne Rücksichtnahme auf nachbarrechtliche Interessen erteilt wurde. Der Beklagte ist auf die diversen außergerichtlichen Vermittlungsversuche des Klägers, zur Wahrung der nachbarrechtlichen Interessen und Vermeidung eines größeren Rechtsstreits, nicht eingegangen. Dies zwang den Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dittmer, zur Erhebung einer Klage auf Beseitigung, da ansonsten der Anspruch erloschen wäre.
Die Klage hatte vor Gericht Erfolg, da Rechtsanwalt Dittmer deutlich machen konnte, dass es sich nach § 11 Abs. 2 HNRG um eine wesentliche Beeinträchtigung des Klägers handelt, wenn man über den Balkon direkt einen Blick in das Schlafzimmer werfen kann.
§ 11 des hessischen Nachbarrechtsgesetzes:
(1) In oder an der Außenwand eines Gebäudes, die parallel oder in einem Winkel bis zu 60 Grad zur Grenze des Nachbargrundstücks verläuft, dürfen Fenster oder Türen oder zum Betreten bestimmte Bauteile nur mit der Einwilligung des Eigentümers des Nachbargrundstücks angebracht werden, wenn die Fenster, die Türen oder die Bauteile von der Grenze einen geringeren Abstand als 2,5 Meter einhalten sollen.
(2) Die Einwilligung muss erteilt werden, wenn keine oder nur geringfügige Beeinträchtigungen zu erwarten sind.