Nicht nur das Auto will von Eis und Schnee befreit werden.
Wann muss der Mieter Schnee schippen und streuen?
Man steht morgens, mit einem Kaffee in der Hand, am Fenster uns genießt die Ruhe und Schönheit die der Schnee mit sich bringt.
Man schwelgt in Erinnerung, wie man als Kind mit dem Schlitten die Berge herab gefahren ist, Schneeengel machte oder eine kleine Schneeballschlacht veranstaltete. Aber der Schnee bringt nicht nur Erinnerungen mit sich sondern auch Arbeit.
In der Regel sind Grundstückseigentümer oder Vermieter zur Schnee- und Eisbeseitigung verpflichtet.
Diese Verpflichtung kann jedoch auf den Mieter übertragen werden. Dazu muss im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart worden sein, dass der Mieter diese Verpflichtung übernimmt. Lediglich eine Regelung in der Hausordnung reicht nicht aus. Es gibt auch kein Gewohnheitsrecht nach dem Mieter im Erdgeschoss zur Schneebeseitigung verpflichtet sind. Durch die Übertragung der Verpflichtung, kann sich der Vermieter nicht entspannte zurücklehnen, er muss weiterhin kontrollieren, ob ordnungsgemäß geräumt wurde. Unter Umständen haftet er im Schadensfall.
Selbst wenn der Vermieter die Pflicht auf den Mieter überträgt, muss der Vermieter sich um alle notwendigen
Materialien kümmern und dem Mieter zur Verfügung stellen. Die Kosten für Schneeschieber, Streugut und co. gehen grundsätzlich zu Lasten des Vermieters. Wobei die Kosten für Streugut als
Betriebskosten umlegbar sind. Die Kosten für die Anschaffung und Ersatzbeschaffung von Schneeschaufeln sowie die Kosten einer Reparatur dieser Geräte widerum nicht.
Der Vermieter muss jedoch keineswegs diese Arbeiten selbst vornehmen.
Hierzu kann er zum Beispiel einen
Hausmeister oder einen gewerblichen Räumungsdienst beauftragen.
Kosten die hierdurch anfallen, können als Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden. Doch auch hier gilt, dies muss im Mietvertrag geregelt worden sein.
Grundsätzlich sind beim Streuen einige
Vorgaben zu beachten, die meistens in städtischen Satzungen vorgegeben werden.
Folgendes wurde für die Stadt Melsungen festgelegt:
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Winterdienst muss von 7 Uhr bis 20 Uhr
geleistet werden.
An Orten mit hohem Publikumsaufkommen, wie beispielsweise vor Kneipen, Restaurants oder Kinos, muss noch bis in die späten Abendstunden geräumt und gestreut werden.
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Gefegt und gestreut werden müssen der
Bürgersteig, der Hauseingang sowie die Wege zu Mülltonnen und Garagen. Die Gehwege vor dem Haus müssen mit einer Mindestbreite von 1,25 Meter vom Schnee befreit werden, so dass zwei Fußgänger
aneinander vorbeigehen können und auf einer Breite von 2 Meter gestreut werden.
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Bei Glatteisbildung besteht sofortige
Streupflicht. Ein Auftaubeschleuniger wie Salz ist verboten, empfohlen werden hingegen Sand oder Splitt.
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Abhängig von den
Witterungsverhältnissen muss im Laufe des Tages auch mehrmals gefegt und gestreut werden. Ist wegen des anhaltenden Schneefalls eine Beseitigung sinnlos, entfällt die Räumungspflicht. Im
Streitfall muss jedoch der Streupflichtige hierfür den Nachweis erbringen.
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Ist der Mieter laut Mietvertrag für
den Winterdienst verantwortlich, jedoch aus beruflichen Gründen oder krankheitsbedingt verhindert, muss er sich eigenständig um eine Vertretung kümmern. Sind in einem Mehrfamilienhaus laut
Mietvertrag die Mieter zum Winterdienst verpflichtet, müssen sie abwechselnd Schnee fegen und bei Glatteis streuen, der Vermieter muss jedoch hierfür Geräte und Material zur Verfügung
stellen.
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Bei Straßen mit einseitigem Gehweg
sind sowohl die Eigentümer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke als auch die Eigentümer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke zum Winterdienst auf
diesem Gehweg verpflichtet. Dabei sind in Jahren mit geraden Endziffern die Eigentümer auf der Gehwegseite, in Jahren mit ungeraden Endziffern die Eigentümer auf der gegenüberliegenden Seite,
verpflichtet.
- Kommt es aufgrund der Eisglätte zu einem Unfall, hat der gestürzte Passant unter Umständen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, wenn die Räumungspflichten an der Unfallstelle nicht eingehalten wurden. Hat der betroffene Passant jedoch leichtfertig gehandelt und sich bewusst auf das Glatteis begeben, kann ihm gegebenenfalls ein Mitverschulden angerechnet werden.
Bei weiteren Fragen hierzu stehen wir Ihnen gerne zur Beratung zur Verfügung.