Schadensersatzanspruch nach Verkehrsunfall

Wir kämpfen für Ihr gutes Recht als Geschädigter eines Verkehrsunfalls.

 

Im konkreten Fall konnten wir im Januar 2013 vor dem AG Melsungen durchsetzen, dass Anwaltskosten auch dann von einer Kfz-Haftpflichtversicherung an Unfallgeschädigte zu erstatten sind, wenn das Unfallgeschehen als solches und damit die Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach unstreitig sind. Hierzu hatte das AG Melsungen im Urteil vom 15. Januar 2013, Az.: 4 C 272/12 (70) folgendes ausgeführt:

"Grundsätzlich umfasst der Schadensersatz im Sinne des § 249 BGB auch die Kosten der Rechtsverfolgung, insbesondere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten. Voraussetzung ist lediglich, dass die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts erforderlich war. An dieser Erforderlichkeit fehlt es nach zutreffender ständiger Rechtsprechung nur dann, wenn ein "einfach gelagerter Fall" vorliegt. "... Vorliegend handelt es sich bereits nicht um einen "einfach gelagerten Fall" im vorzitierten Sinne. Aus "ex - ante - Sicht" des Klägers unmittelbar nach dem Verkehrsunfall konnte nämlich nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass und inwieweit die beklagte ihrer Ersatzpflicht nachkommen würde.

Selbst wenn die Haftung dem Grunde nach von Anfang an unstreitig gewesen sein sollte, reicht dies nicht für die Annahme eines "einfach gelagerten Falls" aus, weil es hierfür erforderlich wäre, dass auch hinsichtlich der Schadenshöhe kein vernünftiger Zweifel daran bestanden haben muss, dass die Beklagte ihrer Einstandspflicht nachkommen würde. Dies ist im Rahmen von Verkehrsunfallsachen jedenfalls dann nicht mehr der Fall, wenn Schadenspositionen in Betracht kommen, die die Rechtsprechung intensiv beschäftigen bzw. beschäftigt haben.

Hier konnte der Kläger mit Blick auf die verfahrensgegenständlichen Schadenspositionen nicht von vornherein mit einer widerspruchslosen Regulierung sämtlicher Schadenspositionen durch die Beklagte rechnen. Selbst in Fällen, in denen die Haftungsfrage vollkommen unstreitig ist, werden immer wieder Auseinandersetzungen über die angemessene Höhe der Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungskosten, den Restwert, die Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten, die Nutzungsausfallentschädigung oder auch nur die Schadenspauschale geführt. Dies hat sich vorliegend auch im Nachhinein bewahrheitet, denn die Schadensregulierung ist nach wie vor nicht abgeschlossen, wobei zuletzt über die berechtigte Höhe der Nutzungsausfallentschädigung und die Erstattungsfähigkeit der Umsatzsteuer gestritten wurde. Dass letztere Schadenspositionen erst nach Auftragserteilung an den Prozessbevollmächtigten geltend gemacht wurden und zu Abwicklungsproblemen führten, ist bei der Beurteilung der Frage, ob ein einfach gelagerter Fall vorliegt unerheblich, da insoweit nicht nur auf den Zeitpunkt der Einschaltung des Anwalts abzustellen ist, sondern auch auf die nachträgliche Entwicklung des Falles. ...

 

Mit der vorgenannten Entscheidung des AG Melsungen vom 15.01.2013 kann der zunehmenden Tendenz der Kfz-Haftpflichtversicherer entgegen getreten werden, die den Geschädigten zustehenden Anwaltskosten dem Grunde oder der Höhe nach streitig zu machen. Interessant ist hierbei insbesondere die Argumentation betreffend die an einen 'einfach gelagerten Fall' zu stellenden Voraussetzungen, die bereits dann nicht mehr gegeben sind, wenn Schadenspositionen im Rahmen einer Kfz-Schadenregulierung geltend gemacht werden, die bereits Gegenstand von Gerichtsentscheidungen waren. Dies ist bei nahezu allen Schadenspositionen, wie insbesondere Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungskosten, Restwert, Sachverständigenkosten, Nutzungsausfallentschädigung oder allgemeiner Schadenspauschale der Fall.

 

 

Letztendlich gilt es festzustellen, dass sich die durch einen Verkehrsunfall Geschädigten im Rahmen der Schadenregulierung einer zunehmend komplexen Rechtsprechung, hoch spezialisierten Rechtsabteilungen der Versicherer und einer uneinheitlichen Regulierungspraxis gegenüberstehen. Angesichts dessen gebietet es bereits die Maxime der Waffengleichheit, dass der Geschädigte einen Rechtsanwalt mit der außergerichtlichen Geltendmachung des Schadensersatzes beauftragen darf und dessen Kosten als adäquat kausalen Schaden ersetzt verlangen kann.

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