Werkverträge

Abwicklung von Werkverträgen 

Im Rahmen der Geltendmachung von Forderungen selbständiger Handwerker treten einige Fallkonstellationen immer wieder auf, die die Geltendmachung dieser Forderungen erheblich erschweren. Wir möchten diese Konstellationen nachfolgend kurz darstellen.

Einerseits wird regelmäßig geltend gemacht, die Leistung des Handwerkers sei nicht vertragsgemäß erbracht, da Mängel vorhanden seien. In diesem Fall ist ein langwieriger Rechtsstreit oft vorprogrammiert, da die Entscheidung, ob ein Anspruch besteht, letztlich nur durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu klären ist. Als Empfehlung können wir dem Werkunternehmer nur anraten, nach Erbringung der Werkleistung eine (förmliche) Abnahme durchzuführen und ein Protokoll hierüber zu erstellen, welches durch beide Seiten zu unterschreiben ist. Dieses Protokoll sollte dann eine Auflistung aller etwa vorhandenen Mängel sowie die Aussage, daß die Leistung im übrigen vertragsgemäß erbracht ist, enthalten. Auf diese Weise lassen sich gerichtliche Verfahren zwar nicht vermeiden; das Prozeßrisiko wird jedoch reduziert.

Bei vereinbarter Abrechnung von Werkleistungen auf Stundenbasis wird häufig die Anzahl der geleisteten Stunden bestritten. Unabhängig davon, ob die Geltung der VOB vereinbart ist, sollte sich der Werkunternehmer die geleisteten Stunden vom Kunden auf einem Stundenprotokoll jeweils täglich bestätigen lassen.

Wurde vor Auftragserteilung ein Kostenvoranschlag erstellt, so treten Probleme regelmäßig dann auf, wenn sich die tatsächlichen Kosten infolge späterer Auftragsänderungen gegenüber dem Kostenvoranschlag erhöhen. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, daß der Werkunternehmer ggf. zu beweisen hat, daß zusätzliche, kostenerhöhende Arbeiten in Auftrag gegeben worden sind. Abgesehen davon, daß dieser Beweis zumeist nicht geführt werden kann, besteht das Problem häufig bereits darin, daß Ort, Zeit und nähere Umstände einer Auftragserweiterung nicht dargelegt werden können. Zur Vermeidung dieser Probleme empfiehlt sich folgendes Vorgehen:

1. Die mündliche Auftragserteilung durch einen Kunden sollte der Werkunternehmer grundsätzlich schriftlich bestätigen (Auftragsbestätigung), und zwar unabhängig davon, ob zuvor bereits ein Kostenvoranschlag erfolgt ist. Wenn möglich, ist eine Gegenzeichnung des Auftrages durch den Kunden anzustreben.

2. Werden Zusatzarbeiten in Auftrag gegeben, so sollte über die Auftragserteilung eine Notiz gefertigt werden, die vom Auftraggeber gegengezeichnet wird. Aus dieser "Notiz" sollten sich Ort und Zeit der Auftragserteilung ergeben. Erfolgt die Auftragserteilung unmittelbar gegenüber den vor Ort anwesenden Mitarbeitern des Geschäftsinhabers, so bietet sich eine schriftliche Bestätigung des Kunden auf dem ohnehin zu unterzeichnenden Stundenzettel an. Weiter ist anzuraten, die Auftragserweiterung wiederum schriftlich zu bestätigen.

3. Bei der Rechnungslegung ist zu beachten, daß die ursprünglich in Auftrag gegebenen und die aufgrund einer Auftragserweiterung durchgeführten Arbeiten jeweils gesondert in Rechnung gestellt werden sollten. Dies stellt zwar für den Unternehmer einen erhöhten Aufwand dar, erleichtert dem Kunden den Überblick und ggf. dem Unternehmer die Geltendmachung seiner Ansprüche.

Wir sind uns dessen bewußt, daß die Beachtung der vorstehenden Empfehlungen einen gewissen Aufwand beinhaltet, der zudem auch Geld kostet. Wir sind aber der Überzeugung, daß sich dieser Aufwand letztlich rechnen wird, da die in derartigen Fallkonstellationen üblichen Einwendungen des Auftraggebers weitgehend abgeschnitten sind.